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Satzung des Vereins ONIF – ohne Norm in Form

14.09.2020

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „Ohne Norm in Form“ Inklusiver Sportverein Gießen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pohlheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Inklusion behinderter Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung geeigneter Sport,- Spiel-, und Freizeitmaßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Steuergesetze und hierzu ergangener Verordnungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Geld, und Sachspenden
    c) Zuschüsse
    d) Sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Der Vorstand trifft darüber binnen einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung und teilt diese mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a)Tod oder Verlust der Rechtpersönlichkeit
    b) Austritt
    c) Ausschluss
    d) Streichung aus der Mitgliederliste
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekanntzumachen.
  5. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
  6. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung
    b) Der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • - Wahl des Vorstandes und Nachwahl gemäß § 9 Ziffern 3 und 4
    • - Entlastung des Vorstandes
    • - Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer/-prüferin beauftragt ist
    • - Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrags
    • - Änderung der Satzung
    • - Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • - Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung des Einladungsschreibens folgt. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse oder E-Mail gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin bestimmten Protokollführer/ Protokollführerin unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den vertretungsberechtigten Mitgliedern und bis zu fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
  2. Vertretungsberechtige Mitglieder sind der/die 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter/ihre Stellver-treterin, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin sowie der Schriftführer/die Schriftführerin.
  3. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  4. Die Lebenshilfe Gießen e.V. bestimmt einen Beisitzer/eine Beisitzerin. Soweit die Lebenshilfe Gießen e.V. Vereinsmitglied ist, stellt dieses Recht ein Sonderrecht dar. Die Bestellung dieses Beisitzers/dieser Beisitzerin kann, nur durch die Lebenshilfe Gießen e.V. widerrufen werden, die in diesem Fall berechtigt ist, einen neuen Beisitzer/ eine neue Beisitzerin zu bestimmen.
  5. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf höchstens 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Dies gilt nicht für den Beisitzer/die Beisitzerin, der/die gemäß § 9 Ziffer 4 von der Lebenshilfe e.V. bestimmt wurde.
  7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist, bzw. von der Lebenshilfe Gießen e.V. gemäß § 9 Ziffer 4 bestimmt wurde.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

 

Unsere Satzung als PDF-Datei

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